Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der ari international trading GmbH (nachfolgend ari genannt)

§ 1         ALLGEMEINVERBINDLICHKEIT

Nachstehende Bedingungen sind dem Käu­fer mit dem freibleibenden Angebot zur Kenntnis gebracht und von ihm mit Erteilung eines Auftrages anerkannt. Lieferungen, Lei­stungen und Angebote erfolgen ausschließ­lich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unserem Ver­tragspartner und Abnehmer abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2         GELTUNGSBEREICH

Diese Verkaufsbedingungen gelten für unse­ren gesamten Geschäftsverkehr, insbeson­dere für den Verkauf von Waren und künstle­rischen Dienst- und Werkleistungen und fin­den auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Abnehmer Anwendung, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 3         VERTRAGSABSCHLUSS

Angebote und Preise gelten in allen Teilen freibleibend und unverbindlich. Die auf An­gebote und Preise bezogene Bestellung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang von uns angenommen werden. Soweit nicht ausdrücklich vermerkt, verstehen sich alle Preisange­bote in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Stornierung eines erteilten Auftrages seitens des Auftraggebers ist nicht möglich.

§ 4         SCHUTZ DER KÜNSTLERISCHEN ARBEITEN

An sämtlichen künstlerischen Arbeiten sowie den endgültig verwendeten Designs von Abbildungen, Zeichnungen, Artikeln und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen von Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers verwendet werden. Eine Missachtung dieser Eigentums- und Urheberrechte zieht un­weigerlich Schadenersatzansprüche unserer­seits gegen den Abnehmer nach sich. Wir behalten uns das Recht vor, im Kundenauftrag erstellte Artikel und Firmenlogos grundsätzlich zu Werbezwecken oder als Muster zu verwenden und in unseren Katalogen, Flyer, sonstigen Werbeunterlagen, Banner, Webseiten und anderen Medien zu verwenden, zu zeigen und abzubilden.

§ 5         ABTRETUNG

Der Verkäufer ist berechtigt, sämtliche An­sprüche gegen den Käufer an Dritte abzu­treten.

§ 6         LIEFERFRISTEN

Lieferzeiten gelten nur nach schriftlicher Be­stätigung durch den Verkäufer und beginnen erst ab Erstellung des schriftlichen Auftrages durch den Käufer und die Übersendung sämtlicher benötigter Vorlagen sowie nach Orderklarheit, d.h. nach Klarstellung aller notwendigen Einzelheiten. Bei einer Vereinbarung über die Prüfung von Fertigmuster, Andrucken, Reinzeichnungen usw. durch den Auftraggeber, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Bei jeder nachträglichen Änderung des Auftrages beginnt die Lieferzeit neu. Wird bei Auftragserteilung die Lieferung eines Vorabmusters vereinbart, so gilt zu unseren Gun­sten § 315 Abs. 1 BGB. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der angemessenen Nachfrist geltend machen. Hat der Kunde vor Produktion ein Vorabmuster vorzulegen, welches zur Produktion zu bestätigen ist, gibt die Verzögerung durch eine verspätete Be­stätigung keinen Anlass zur Inverzugsetzung; ebenso wenig stellen Verzögerungen durch die erneute Produktion eines Musters Gründe für eine Inverzugsetzung dar. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so kann der Verkäufer die Rechte aus § 326 BGB geltend machen. Bei höherer Gewalt oder bei von ARI unverschuldeten Umständen wie z.B. Mangel an Rohstoffen, Mangel an Transportmitteln, Betriebsstörungen, Bruch von Werkzeugen, behördlichen Maßnahmen, Pandemien, Krieg usw. verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

§ 7 SCHADENERSATZ

Für Schäden, die nicht an den Liefer­gegenständen selbst entstanden sind, für einen möglichen entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Abnehmers wird nicht gehaftet. Regressansprüche und Konventionalstrafen können im Einzelfall vereinbart werden. Sie bedürfen der Schriftform (Einschreiben/Rückschein) und müssen nachweislich bei Auftragsbestäti­gung seitens des Verkäufers schriftlicher Bestandteil des Auftrags bzw. der Auf­tragsbestätigung sein. Der Käufer kann Schadenersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers geltend machen.

§ 8 EINFACHER UND VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen – auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Falls wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts Waren zurücknehmen, trägt der Käufer die dadurch entstandenen Kosten. Der Käufer hat die Ware bis zur vollen Bezahlung kostenlos für uns zu verwahren. Das vorbehaltene Eigen­tum an der veräußerten Ware setzt sich auch bei ihrer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren an der da­durch neu entstandenen Sache fort. Der Vorbehaltskäufer nimmt die Be- oder Verar­beitung für uns als Vorbehaltskäufer vor. Der Abnehmer der Ware ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Ge­schäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungs­zession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen ge­genüber uns nachkommt und nicht in Ver­mögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Abnehmer die zur Einziehung erfor­derlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuld­nern die Abtretung mitzuteilen. Eigentums­vorbehaltsregelungen unserer Lieferanten und Käufer wird hiermit ausdrücklich wider­sprochen. Der Auftraggeber hat bereits auf Verlangen von ARI seinem Abnehmer von der Abtretung Mitteilung zu machen und diesen

aufzufordern, nur noch Leistungen an ARI zu erbringen. Bei einem Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist der Auftraggeber angewiesen, ARI unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentumsverhältnis hinzuweisen.

§ 9        GEWÄHRLEISTUNG

Der Abnehmer kann Gewährleistungsrechte nur geltend machen, wenn er seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-­ – und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diese Rügepflicht umfasst dann einen Zeitraum von 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware, wenn es sich nicht um einen verdeckten Mangel handelt. Ein rügefähiger Mangel liegt bei Off-Set-­Prints nur vor, wenn die Farbe trotz Vorlage eines Druckfilms gemäß unseren Angaben und zwei farbverbindlichen Proofs nicht umgesetzt wird. Technisch bedingte oder branchenübliche geringfügige Abweichungen der gelieferten Waren hinsichtlich der Beschaffenheit, der Maße und des Aussehens stellen keine Mängel dar. Dasselbe gilt für Mängel, die auf unzureichende

Vorlagen, Muster usw. des Auftragebers zurückzuführen sind. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 von Hundert können vom Käufer nicht beanstandet werden.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwen­dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Der Abneh­mer ist für den Fall, dass eine Mängelbeseiti­gung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist, berechtigt, Wandlung oder eine entspre­chende Minderung des Kaufpreises zu ver­langen. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, können nicht geltend gemacht werden.

§ 10       ZAHLUNGSVERZUG

Der Abnehmer gerät bei Nichtzahlung ab dem 10. Kalendertag nach dem auf der Rechnung benanntem Zahlungstermin in Verzug, sofern anderes nicht schriftlich vereinbart wurde. Von diesem Zeitpunkt an sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen alternativ geltend zu machen. Das Recht des Abnehmers, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden ent­standen ist, bleibt davon unberührt. Kommt der Abnehmer mit Zahlungen oder Ratenzahlungen in Verzug, so können wir unbe­schadet unserer Rechte aus dem Eigen­tumsvorbehalt vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlan­gen. Wird uns eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät dieser mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, die sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. EUR 10,00 berechnet.

§ 11        ENTWÜRFE, ZEICHNUNGEN, LITHOS UND WERKZEUGE

Entwürfe, Reinzeichnungen, Lithos, Werkzeuge usw. werden anteilig berechnet und bleiben –falls nicht anders vereinbart- Eigentum von ARI. Diese dürfen ohne Genehmigung von ARI nicht vervielfältigt und Dritten, insbesondere zum Zwecke anderweitiger Nutzung, zugänglich gemacht werden. Entwürfe und Reinzeichnungen sind spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder bei Nichterteilung des Auftrages zurückzugeben.

§ 12        AUSFALLMUSTER, ÄNDERUNGEN

Ausfallmuster, Repros, Korrekturabzüge etc. sind vom Auftraggeber auf Text- und sonstigen Fehler zu prüfen. ARI haftet nicht für vom Auftraggeber nicht mitgeteilte Fehler. Fernmündlich abgegebene Korrekturen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle zusätzlich verursachten Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

§ 13        SCHUTZRECHTE

Die Verpflichtung zu prüfen, ob ein Auftrag Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt, obliegt allein dem Auftraggeber. Dieser hat ARI von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen und ARI sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch eine solche Verletzung der Rechte Dritter entstehen sollte.

§ 14        AUFBEWAHRUNG

Für die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen und anderen Gegenständen, die zur Rückgabe nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats angefordert worden sind, übernimmt ARI keine Haftung.

§ 15        MÜNDLICHE VEREINBARUNGEN

Alle mündlichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

§ 16       SALVATORISCHE KLAUSEL

Zusätzliche oder vom Inhalt dieser Bedin­gungen abweichende Vereinbarungen be­dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 17       ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTS­STAND

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Ver­käufers. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg.